Satzung
Gewerberings Thalmassing e.V. (in der
Fassung vom Montag, 12. Februar 2007)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
-
Der verein führt den Namen
Gewerbering Thalmassing e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden.
-
Er hat seinen Sitz in
Thalmassing und erstreckt seine Tätigkeit auf die Gemeinde
Thalmassing und ihr Einzugsgebiet.
-
Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach
dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von
parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen
Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohl der Gemeinde
Thalmassing interessierten Selbstständigen, Gewerbetreibenden
und Freiberuflern in enger Zusammenarbeit mit den gemeindlichen
Behörden durch allgemein ansprechende Maßnahmen und Aktionen die
geschäftlichen Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen und zu
fördern und dadurch die Attraktivität der Gemeinde Thalmassing
zu stärken. Er verfolgt diese Ziele ausschließlich und
unmittelbar durch eigenes Wirken. Ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt. Eine Gewinnerzielung ist
nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind
ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft können natürliche und
juristische Personen, Handelgesellschaften sowie sonstige
Personenzusammenschlüsse erwerben, die ihren Wohnsitz,
Geschäftssitz oder ihre Filiale in der Gemeinde Thalmassing und
deren Einzugsgebiet haben.
- Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.
Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt
werden.
- Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe
der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuarbeiten. Es hat
insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung
teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft ist
schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Die
Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der unterzeichneten
Beitrittserklärung.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder
Liquidation der Firma. Der freiwillige Austritt erfolgt durch
schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss
eines Kalenderjahres zulässig, unter Einhaltung einer
Austrittsfrist von drei Monaten. Für die Rechtzeitigkeit der
Austrittserklärung ist der Zugang beim 1. Vorstand des Vereins
maßgebend. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand
ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung
oder der sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in
sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen
rechtmäßige Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
handelt.
- Das ausscheidende Mitglied hat keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Eintreibung rückständiger
Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.
§ 4 Beiträge
- Mitgliedsbeiträge bzw. Umlagen werden in
einer Beitragsordnung geregelt, die vom Vorstand auszuarbeiten
und von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
- Beiträge bzw. Umlagen für Maßnahmen, die
aus einem bestimmten Anlass durchgeführt werden, werden von der
Mitgliederversammlung beschlossen und festgesetzt.
- Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich
dem Vereinszweck.
§ 5 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Ausschuss
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand zählt bis zu 7 Mitglieder und
besteht aus:
- Dem ersten Vorsitzenden
- Dem zweiten Vorsitzenden als
Stellvertreter
- Dem Schriftführer
- Dem Kassier
- Drei weiteren Vorstandsmitgliedern als
Beisitzer
- Mitglieder des Vorstands können nur
natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind die
ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Prokurist oder in anderer
juristischer Weise vertreten.
- Die Mitglieder des Vorstands werden, und
zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt.
Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort.
- Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes
ist zulässig.
- Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes
kann von der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund (§27 BGB)
widerrufen werden.
- Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne
des Gesetzes ( §26 BGB ) sind der erste und der zweite
Vorsitzende. Diese sind jeweils einzeln Vertretungsberechtigt.
§ 7 Aufgaben des Vorstands
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des
Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung.
- Der 1. Vorsitzende ist der Inhaber des
höchsten Vereinsamtes. Er führt den Vorsitz in der
Mitgliederversammlung und im Vorstand.
- der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die
Mitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend ist.
- der Vorstand entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit. (Über sämtliche Beschlüsse des Vorstands sollen
schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden.)
§ 8 Mitgliederversammlung
- In jedem Geschäftsjahr, das vom 1. Januar
bis 31 Dezember läuft, tritt der Verein einmal zu einer
Hauptversammlung zusammen. Hierzu müssen die Mitglieder zwei
Wochen vorher eine Einladung in Textform mit Bekanntgabe der
Tagesordnung erhalten. Die Einladung kann vom Vorstand zwei
Wochen vor dem Termin per E-Mail zugestellt werden. Die
Mitglieder, die keine E-Mail Adresse haben bekommen die
Einladung per Fax oder Post.
- der Mitgliederversammlung sind folgende
Aufgaben vorbehalten:
- Entgegenahme und Genehmigung des
schriftlichen Jahresberichts des Vorstands und des
Rechnungsabschlusses
- Entlastung des Gesamtvorstandes
- Die Bestellung und Amtsenthebung der
Mitglieder des Vorstandes
- Die Beschlussfassung über den Etat
- Die Entscheidung über den Einspruch
gegen Ausschluss der Mitgliedschaft
- Die Beschlussfassung über
Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Beitragsordnung
und deren Änderungen
- Beschlussfassung über die Auflösung
des Vereins
- Beschlussfassung über alle sonstigen
Anträge
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat
eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als ja.
- Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung
des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienen,
gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.
- Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Schriftführer und von dem, die Versammlung leitenden
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in dieses
Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.
§ 9 Ausschüsse
- Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des
Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes können durch den
Vorstand Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der
Ausschüsse, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein müssen,
werden nach Zahl und zeit vom Vorstand bestellt. Der Ausschuss
untersteht dem Vorstand. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit; die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit
der Zustimmung des Vorstandes.
§
10 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in
einer Mitgliederversammlung mit der in §8 Ziffer 4 festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste
Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Schriftführer und der
Kassier zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlusserfassung der
Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. im übrigen gelten
die Bestimmungen des BGB ( §§47 ff). Sollte zum Zeitpunkt der
Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieser der
gemeinde Thalmassing mit der Zweckbestimmung zu übergeben, dass
dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des
handels und des gewerbes im Bereich der gemeinde Thalmassing
verwendet werden muss.
Thalmassing, 2007-02-12
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